AGB
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen von First One Veranstaltungstechnik (nachfolgend FOV) und
ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Dienstleistungen
von FOV zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von FOV sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von FOV einen Auftrag erteilt und FOV diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens FOV kann durch Übergabe der Ware ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager (Glinde) und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei FOV (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, FOV oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von FOV als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein
angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet FOV nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist FOV berechtigt, auch Dritte mit der Transportdienstleistung zu
beauftragen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung durch den Kunden ist nur schri1lich und zu den folgenden Bedingungen (§6, Punkt 2) möglich.
2. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Kunden wird folgende Vergütung sofort zur Zahlung an FOV fällig:
Auftragsstornierung 35 Kalendertage vor vertraglichem Projektbeginn 25% der Gesamtsumme
Auftragsstornierung 15 Kalendertage vor vertraglichem Projektbeginn 50% der Gesamtsumme
Auftragsstornierung 7 Kalendertage vor vertraglichem Projektbeginn 80% der Gesamtsumme
Auftragsstornierung 3 Kalendertage vor vertraglichem Projektbeginn 100% der Gesamtsumme
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schri1lich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an FOV zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist FOV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist FOV in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist FOV berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder in Eigentum zu holen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige
Unvollständigkeit FOV unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. FOV kann Verbesserungen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist FOV berechtigt, an Stelle der Verbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungen von FOV erfolglos geblieben sind, oder FOV die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehend Punkt 2 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel FOV fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von FOV aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitschuld war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch FOV erfolgt, hat der Mieter FOV zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. FOV haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatzpflicht von FOV
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch FOV, ihre
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist FOV zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens FOV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet FOV auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, FOV von Schadenersatzansprüchen dritter freizustellen (Bspw. Künstler, Management, Zuschauer).
3. Die Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von FOV angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, FOV über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. FOV haftet nicht für Schäden infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder -schwankungen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in
Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in
Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von FOV vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren FOV und der Kunde, dass FOV die Versicherung übernimmt, hat der Kunde FOV die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt FOV die Versicherung nicht, hat der Kunde FOV den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von FOV an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, FOV unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die FOV durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von FOV liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben.
b) der Kunde die Mietgegenstände nicht wie vereinbart nutzt oder an dritte vermietet.
c) der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von FOV übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von FOV mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von FOV abgeschlossen. FOV behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Sollte der Kunde die Mietzeit überschreiten, so hat er FOV hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist FOV berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass FOV den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der
Geschäftssitz von FOV.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand 01.2020


